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Regeste

Art. 90 und 98 BGG; Sicherstellung der Steuer.
Der verfahrensabschliessende Entscheid über eine Sicherstellungsverfügung stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (E. 1.2-1.4). Zulässige Rügen gemäss Art. 98 BGG und Substantiierungspflicht (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 90 und 98 BGG, Art. 90 BGG