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Regeste
Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung.
Der Neubau eines freistehenden Ferieneinfamilienhauses ausserhalb der Bauzonen als Ersatz für den Abbruch ehemals bewohnter Anbauten eines andern Gebäudes gilt nicht als Wiederaufbau i.S.v. Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3b) und kann mangels Standortgebundenheit auch nicht nach Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt werden (E. 3c).
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Referenzen
Artikel: Art. 24 RPG, Art. 24 Abs. 2 RPG, Art. 24 Abs. 1 RPG