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Regeste

Art. 132 OG geht den Art. 104, 105 und 114 auch insoweit vor, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben Versicherungsleistungen die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse betrifft, falls beide Streitgegenstände sachlich eng zusammenhängen.

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Artikel: Art. 132 OG