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Regeste

Anspruch auf einen unbefangenen Richter; Disziplinarverfahren (Art. 4 BV, Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Tragweite der Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2b).
Die Regelung des Kantons Obwalden, wonach die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen die Tätigkeit eines Betreibungsbeamten überprüft, als Ermächtigungsbehörde über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn entscheidet und anschliessend über die Anordnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn befindet, verletzt den Anspruch auf einen unbefangenen Richter nicht (E. 2c-e).
Ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch auf ein Disziplinarverfahren anwendbar? (E. 2f).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 4 BV