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Regeste

Warenumsatzsteuer; Buchführungspflicht, Ermessenseinschätzung (Art. 34 WUStB).
1. Die "Wegleitung für Grossisten" und die "Richtlinien für die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens und die Mikroverfilmung unter steuerlichen Gesichtspunkten", welche von der EStV ausgearbeitet worden sind, haben in Art. 34 Abs. 1, Satz 2 WUStB eine gesetzliche Grundlage; sie sind daher auf den Steuerpflichtigen anwendbar (E. 2a).
2. Eine Buchhaltung ohne Belege hat für die Steuerverwaltung keine bindende Beweiskraft; Recht und Pflicht der Behörde zur Ermessenseinschätzung (E. 4a).
3. Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Steuerpflichten (E. 4b).
4. Für das Optikergewerbe ist die Annahme zulässig, dass die Bruttogewinnmarge 60% des Umsatzes beträgt (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 34 WUStB, Art. 34 Abs. 1, Satz 2 WUStB