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Regeste

Pfändung eines Personenwagens (Art. 92 Ziff. 1 SchKG).
Ein Invalider kann für die Kontaktnahme mit der Aussenwelt, für seine privaten Besorgungen und für seine eingeschränkte berufliche Tätigkeit auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sein. Können diese Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden, so ist das eigene Auto des Invaliden nicht als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 1 SchKG