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Regeste

Art. 63 SchKG; Betreibungsferien und Fristen.
Eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist wird um drei Werktage verlängert. Fällt der Beginn dieser Zusatzfrist auf einen Samstag, so ist dieser in Anwendung des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 den staatlich anerkannten Feiertagen gleichzustellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 63 SchKG