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Regeste

Art. 85 lit. a und Art. 88 OG; Legitimation zur Anfechtung einer kantonalen Delegationsvorschrift.
Die Legitimation zur Anfechtung einer kantonalen Delegationsvorschrift richtet sich nach Art. 85 lit. a OG, soweit eine Verletzung des politischen Stimmrechts gerügt (E. 2a), und nach Art. 88 OG, soweit eine Verletzung von Art. 4 BV, Art. 2 Üb.Best. BV sowie des Grundsatzes der Gewaltentrennung geltend gemacht wird (E. 2b).
Politisches Stimmrecht; Verletzung durch eine Delegationsnorm?
Die in Art. 44 des Schaffhauser Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 enthaltene Ermächtigung an den Regierungsrat, in Gesetzen oder Dekreten enthaltene Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung auf dem Verordnungsweg anzupassen, verletzt das politische Stimmrecht der Bürger nicht (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a und Art. 88 OG, Art. 88 OG, Art. 4 BV