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Regeste

Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.
Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2).
Art. 37 Abs. 2 SVG.
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 37 Abs. 2 SVG