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Regeste

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle nach Art. 18 ff BankG.
Gegen die Bankenrevisionsstelle, die nicht Kontrollorgan im Sinne des Gesellschaftsrechts ist, können die Bankengläubiger nur aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) klagen.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 OR