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Regeste

Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB).
Obwohl ein vierjähriges Kind während etwas mehr als zwei Jahren beim Vater (und dessen Eltern) gelebt hat, lässt es sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls rechtfertigen, dass das Kind - falls auf seiten des Vaters einschneidende und allenfalls weniger vorteilhafte Veränderungen bevorstehen - der Mutter zugesprochen wird, deren Lebensverhältnisse sich durch Wiederverheiratung stabilisiert haben.
Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens.

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Referenzen

Artikel: Art. 156 Abs. 1 ZGB