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Regeste

Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Frage der Tarifstreitigkeit. Der auf abstrakte Feststellung der Rechtslage lautende Entscheid eines kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 25 KUVG über die generelle Anwendbarkeit einer zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel unter der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 stellt keine Verfügung über einen Tarif im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG dar, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen zulässig ist (E. 2).
Art. 25 Abs. 1 KUVG: Prüfung der Prozessvoraussetzungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
- Dem Ärzte- und dem Krankenkassenverband kommt in einem Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht auf Feststellung der Anwendbarkeit einer zwischen den Verbänden vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel die Aktiv- und Passivlegitimation zu (E. 4).
- Der dargelegte Streitgegenstand bildet eine Tarifvertragsstreitigkeit nach Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 KUVG, wofür das kantonale Schiedsgericht sachlich zuständig ist (E. 5).
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des dringlichen BB über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der KV vom 13. Dezember 1991. Dieser Bundesbeschluss ist nicht anwendbar auf vor seinem Inkrafttreten am 14. Dezember 1991 durch die Kantonsregierungen bereits genehmigte Tarifverträge (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, Art. 25 KUVG, Art. 25 Abs. 1 KUVG, Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 KUVG