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Regeste

Enteignung; Entschädigung für die Aufhebung von Dienstbarkeiten (Art. 23 Abs. 1 EntG).
1. Dienstbarkeiten als Gegenstand der Enteignung (Erw. 1).
2. Entschädigungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten bei Aufhebung oder Beschränkung einer Servitut (Art. 23 Abs. 1 EntG):
a) Bewertung von Dienstbarkeiten. Gegenstand und Ausgestaltung des Anspruches nach Art. 23 Abs. 1 EntG; Abgrenzung gegenüber den Ansprüchen nach Art. 19 EntG (Erw. 2).
b) Für den Wegfall von Vorteilen, die ausserhalb des eigentlichen Dienstbarkeitsinteresses liegen (z.B. Verlust der Möglichkeit, sich vom Eigentümer des belasteten Grundstückes den Verzicht auf die Servitut erkaufen zu lassen), hat der Enteigner nicht einzustehen (Erw. 3a).
c) Welche Gegenleistung der Dienstbarkeitsberechtigte für den Erwerb der Servitut seinerzeit erbracht hat, ist für die Entschädigungsbemessung ohne Belang (Erw. 3b).
d) Kann eine Gemeinde, die aus städteplanerischen Gründen eine in Privateigentum stehende Parzelle durch Erwerb einer entsprechenden Personalservitut mit einem Bauverbot belegt hat, für den Hinfall dieser Benutzungsbeschränkung infolge Enteignung des belasteten Grundstückes eine Entschädigung verlangen? Frage im konkreten Fall verneint (Erw. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 EntG, Art. 19 EntG