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Regeste
Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse (Art. 260 SchKG).
Die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Masse an einen Konkursgläubiger fällt mit dessen vollständiger Befriedigung nicht von selbst dahin. Solange die Abtretungsverfügung nicht widerrufen worden ist, bleibt der Abtretungsgläubiger zur Verfolgung des abgetretenen Anspruchs legitimiert.
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Referenzen
Artikel: Art. 260 SchKG