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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde; Kultussteuer.
1. Da Art. 49 Abs. 6 BV kein unverzichtbares Recht gewährleistet, ist seine Verletzung im Anschluss an den Entscheid über die Kultussteuerpflicht zu rügen; die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht erst gegen den Rechtsöffnungsentscheid geführt werden.
2. Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft. Formerfordernisse für den Austritt aus derselben.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 6 BV