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Regeste

Art. 90 BGG; Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870; zweistufiges kantonales Enteignungsverfahren; Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid.
Ist das kantonale Enteignungsverfahren wie im Kanton Schwyz zweistufig ausgestaltet mit Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung auf der ersten Stufe und Entscheid über die Entschädigung auf der zweiten, so ist der erste Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, falls das Verfahren auf der zweiten Stufe erst eingeleitet werden darf, wenn auf der ersten rechtskräftig entschieden worden ist (E. 1.2).

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Artikel: Art. 90 BGG