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Regeste
Art. 4 BV; Rechtsschutz des Grundeigentümers bei der Revision von Nutzungsplänen.
Bei der Totalrevision eines Nutzungsplanes darf ein Grundeigentümer verlangen, dass die seine Parzellen betreffenden Anordnungen auf ihre materielle Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Dieses Recht besitzt er auch, wenn die bisherige Ordnung beibehalten wird.
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV