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Regeste
Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind.
Um darzutun, dass die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, muss das mündige Kind, das von seinen Eltern Unterhaltsleistungen während des vor einiger Zeit aufgenommenen Studiums fordert, Erfolg im Studium nachweisen, insbesondere durch bestandene Prüfungen und durch Einreichung von vorgeschriebenen Arbeiten (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 277 Abs. 2 ZGB