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Regeste

Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG. Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds).
Art. 331a-c OR.
- Die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den erweiterten (überobligatorischen) Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen.
- Auf eine Abrede im Sinne von Art. 331b Abs. 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt.

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Referenzen

Artikel: Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG, Art. 331a-c OR, Art. 331b Abs. 2 OR