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Regeste

Art. 88 OG und Art. 381 ZGB.
Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG, Art. 381 ZGB