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Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung verlangt in erster Instanz die Einvernahme durch das gesamte erkennende Gericht (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 110 II 124 E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 110 II 124

Artikel: Art. 397f Abs. 3 ZGB