Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

129 II 470


47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Staat Wallis gegen Lonza AG sowie Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
1E.15/2002 vom 15. September 2003

Regeste

Teilenteignung einer Deponie (Altstoff-, Inertstoff- und Reststoffdeponie); Art. 19bis und Art. 20 EntG, Bemessung der Enteignungsentschädigung.
Berücksichtigung von werterhöhenden oder wertvermindernden Vorwirkungen des Unternehmens gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG: Eine werkbedingte Vorwirkung wird hinsichtlich der Abgrenzung der Deponiezone verneint (E. 5). Berücksichtigung der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG: Die Möglichkeit, dass die enteignete Inertstoffdeponie-Fläche als Reststoffdeponie-Fläche hätte genutzt werden können, wird verneint (E. 6). Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen (E. 7).
Verzinsung des vom Enteigneten zurückzuerstattenden Betrages einer zu hohen Anzahlung des Enteigners (E. 8)?
Das Bundesgericht kann nicht gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vornehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (E. 10).

Sachverhalt ab Seite 471

BGE 129 II 470 S. 471
Für den Bau der Autobahn A9, Teilstrecke Visp-Ost - Anschluss Brig-Glis, beanspruchte der Staat Wallis auf dem Enteignungswege verschiedene Grundstücke der Lonza AG, nämlich Teilflächen der Parzellen Nr. 2707 (Enteignungs-Nr. 6), Nr. 3013 (Enteignungs- Nr. 12), Nr. 1 (Enteignungs-Nr. 13), Nr. 18 (Enteignungs-Nr. 14) und Nr. 65 (Enteignungs-Nr. 43) sowie die gesamte Parzelle Nr. 49 (Enteignungs-Nr. 42). Die Lonza AG betreibt auf den vier erstgenannten Grundstücken westlich von Gamsen die Deponie Gamsenried. Auf den an den Staat abgetretenen nördlichen Teilflächen dieser Parzellen verläuft heute die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegte Kantonsstrasse T9.
Die Werk- und Enteignungspläne für das (mehrmals abgeänderte) Nationalstrassenbauprojekt wurden im Oktober 1997 öffentlich aufgelegt. An der Einigungsverhandlung vom 21. November 1997 vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, stimmte die Lonza AG der vorzeitigen Inbesitznahme der abzutretenden Fläche durch den Staat Wallis zu. Dagegen konnten sich die Parteien über die Entschädigung für den Boden nicht einigen.
An der Schätzungsverhandlung vom 6. März 1998 verlangte die Enteignete für die abgetretenen Deponieflächen eine Entschädigung
BGE 129 II 470 S. 472
von Fr. 150.-/m2, während der Enteigner Fr. 50.-/m2 offerierte. Im nachfolgenden Schriftenwechsel legte sich die Lonza AG auf eine Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 18'103'680.- fest, womit auch der Verlust an Deponievolumen abgegolten würde. Der Staat Wallis bot eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'795'620.- an. Mit seiner Stellungnahme vom 1. März 1999 reichte der Enteigner einen "Expertenbericht" mit Plan des Ingenieur- und Vermessungsbüros Bregy German AG vom 12. Februar 1999 ein, in welchem die zu enteignenden Grundstücksflächen je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der Deponiezonen (Altstoff-, Inertstoff-, Reststoffdeponie) oder zum Gebiet ausserhalb der Deponie unterteilt und mit entsprechenden Enteignungsnummern versehen werden. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Forderungen bzw. Offerten fest.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2002 sprach die Eidgenössische Schätzungskommission der Lonza AG für die (Teil-)Enteignung ihrer Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'836'633.- zu, womit auch der enteignungsbedingte Verlust an Deponievolumen auf einzelnen Parzellen-Teilflächen abgegolten wurde.
Die Schätzungskommission behielt Nachmessungen ausdrücklich vor und verpflichtete den Enteigner, die Entschädigungen für die teilenteigneten Parzellen zunächst zu 90% und die restlichen 10% nach der endgültigen Vermessung zu entrichten. Zudem wurde festgesetzt, dass die Enteignungsentschädigungen ab 21. November 1997 bis 31. Dezember 2000 zu 4% und ab 1. Januar 2001 zu 4.5% zu verzinsen seien. Bei der Auszahlung und Verzinsung der Entschädigung sei die am 5. Dezember 1997 erfolgte Anzahlung von Fr. 2'020'000.- anzurechnen.
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. Juni 2002 hat der Staat Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und unter anderem verlangt, dass die Volumen der Expropriationsflächen Nrn. 13b und 14b unter Berücksichtigung der Böschungsabzüge genau zu berechnen und als Inertstoffdeponie mit Fr. 41.-/m3 abzugelten seien. Subsidiär wird beantragt, die Deponievolumen der Expropriationsflächen Nrn. 13b und 14b seien genau zu berechnen und als Reststoffdeponie mit Fr. 49.-/m3 bzw. mit Fr. 11.-/m3 zu entschädigen. Überdies ersucht der Staat Wallis das Bundesgericht, den Wert der als Realersatz angebotenen Parzellen Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen gut.
BGE 129 II 470 S. 473

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Umstritten bleiben demnach einzig noch die Entschädigungen für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 1 und 18 bzw. für die Enteignungsflächen 13a und 13b sowie 14a und 14b.
Die Schätzungskommission legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die nördlichen Teilflächen 13a und 14a ausserhalb der Deponiezone II gelegen und Teil der mit Bäumen bepflanzten Böschung zwischen der ehemaligen Kantonsstrasse und der Deponie gebildet hätten. Für diesen Boden sei ein Preis von Fr. 8.-/m2 als angemessen zu betrachten. Auf den südlich anschliessenden, zur Deponiezone II gehörenden Enteignungsflächen 13b und 14b hätten dagegen gemäss der Deponiebewilligung noch Aufschüttungen vorgenommen werden können. Der enteignungsbedingte Verlust an Deponievolumen sei, unter Vornahme von Abzügen für die Böschungen, zu entgelten. Die Entschädigung werde aufgrund der Auskünfte verschiedener Betreiber von Reststoffdeponien über die erhobenen Gebühren und nach den Angaben der Enteigneten über die Eigenkosten auf Fr. 49.-/m3 festgelegt. Auf der Enteignungsfläche 14b hätte die Lonza AG überdies mit einem vorgängigen Abtrag des bereits abgelagerten Materials bis auf die Höhe des Grundwasserstandes zusätzliches Deponievolumen schaffen können, für das ebenfalls Entschädigung zu leisten sei. Da für den Abtrag des Materials Kosten von Fr. 30.-/m3 für Auflad und Transport angefallen wären, belaufe sich die Vergütung für den entsprechenden Volumenverlust noch auf Fr. 19.-/m3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Staat Wallis zu den Enteignungsflächen 13b und 14b geltend, diese hätten gemäss bisheriger Nutzung und nach der Deponiebewilligung Teil der Inertstoffdeponie gebildet. Da eine bessere Verwendung dieses Bodens nicht in Betracht gefallen wäre, hätte die Entschädigung nicht anhand von Gebühren für Reststoffdeponien berechnet werden dürfen. Weiter sei die Schätzungskommission irrtümlich davon ausgegangen, auf der Enteignungsfläche 13b hätten noch Aufschüttungen bis auf 680 m vorgenommen werden können; tatsächlich hätte - mit Anböschungen - höchstens bis auf eine Höhe von 672 m aufgefüllt werden dürfen. Kritisiert werden weiter die bloss schätzungsweise vorgenommenen Abzüge für die auf den Enteignungsflächen vorgesehenen Böschungen. Schliesslich hält der Enteigner fest, dass sich der Verlust der Enteigneten einzig auf die auf den Teilflächen 13b und 14b nicht mehr aufschüttbaren Inertstoff-Deponievolumen
BGE 129 II 470 S. 474
beschränke und der Staat Wallis bereit sei, diese Einbusse mit Fr. 41.-/m3 zu entschädigen.
Die Enteignete hat im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht, infolge der Werkentwicklung der Lonza AG würden inskünftig vermehrt Inertstoffdeponien in Reststoffdeponien umgewandelt werden, was eine gewinnbringendere Nutzung erlaube. Zudem hätte man in Gamsenried ohne den Nationalstrassenbau und die damit verbundene Enteignung Aufschüttungen bis zur ursprünglichen Kantonsstrasse bzw. bis zu den nördlichen Parzellengrenzen vornehmen können. Die Lonza AG habe den anders lautenden Entscheid der Schätzungskommission nur deshalb nicht angefochten, weil sie sich mit den für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 1 und 18 zugesprochenen Gesamtentschädigungen habe einverstanden erklären können. Im Übrigen sei der im Schätzungskommissions-Entscheid enthaltene Vorbehalt der Nachmessung nicht nur auf die Enteignungsflächen, sondern auch auf die Deponievolumen bzw. auf die - viel zu grossen - Böschungsabzüge zu beziehen.
Zu untersuchen ist demnach die Frage, ob die Grenze der Deponie Gamsenried ohne den Nationalstrassenbau aller Wahrscheinlichkeit nach weiter nördlich verlaufen wäre und die ganzen Parzellen Nrn. 1 und 18 als Deponieareal hätten genutzt werden können (E. 5). Weiter ist abzuklären, ob der enteignete Boden als Teil der Inertstoff- oder als Reststoffdeponie zu betrachten und zu bewerten sei (E. 6). Schliesslich bleibt - soweit möglich - zu prüfen, welche Deponievolumen die Lonza AG enteignungsbedingt eingebüsst hat (E. 7).

5. Nach Art. 19bis Abs. 1 EntG (SR 711) ist für die Frage, welche rechtliche und welche tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrunde zu legen sei, in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung abzustellen. Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts- und Sachlage darf und muss aber ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre (Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 112 Ib 533 E. 3 mit Hinweisen). Vorwirkungen des Werkes, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (BGE 115 Ib 13 E. 5b S. 26 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Wäre daher die Tatsache, dass die nördlichen Randflächen der Parzellen Nrn. 1 und 18 gemäss der Deponiebewilligung
BGE 129 II 470 S. 475
nicht in das Deponieareal aufgenommen worden sind, mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit einzig auf den Nationalstrassenbau zurückzuführen, so müssten - wie die Enteignete geltend macht - auch die Enteignungsflächen 13a und 14a als zur Deponie gehörend betrachtet und bewertet werden.
Die heutigen Ausmasse der Deponie Gamsenried bestimmen sich vorab nach dem Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis vom März 1976, der am 2. Oktober 1988/1. Februar 1989 unter anderem für das Gebiet Gamsen-West einer Revision unterzogen wurde. Dabei wurde für die seit rund 80 Jahren betriebene Deponie der Lonza AG erstmals eine Deponiezone im Sinne einer Nutzungszone gemäss Art. 14 ff. RPG (SR 700) geschaffen. Es steht fest, dass die im damaligen Zeitpunkt bestehenden Deponieflächen grösser waren als die neu ausgeschiedenen Deponiezonen I und II und dass bei deren Abgrenzung auf den bevorstehenden Nationalstrassenbau Rücksicht genommen wurde. Die nördliche Grenze der Deponiezonen richtet sich nach dem Verlauf der im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegten Kantonsstrasse T9, deren Linienführung nach der Zonenplanrevision noch leicht geändert wurde. Wie sich der Abstimmungsvorlage zur Umzonung in Gamsen-West sowie dem für die Deponiesanierung erstellten Umweltverträglichkeitsbericht und dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt (beide Berichte vom 20. Oktober 1988, erstellt vom Büro Sieber Cassina + Partner) entnehmen lässt, bildete der Nationalstrassenbau jedoch keineswegs der einzige Grund für die Verkleinerung und Umgestaltung der Deponie:
Nach diesen Unterlagen diente die seit den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts in Betrieb stehende Deponie Gamsenried der Lonza AG zunächst vor allem zur Ablagerung von Kalkhydrat und Gips. Diese beiden Produktionsrückstände wurden als Suspension in Druckleitungen aus dem ca. 4 km entfernten Werk in Visp auf die Deponie gepumpt, wo sie in ausgedehnten Becken sedimentierten. Auf dem rund 24 ha umfassenden Deponiegelände entstanden bis Ende der Sechzigerjahre Kalkhydrat-Ablagerungen von über 1 Mio. Kubikmeter mit Mächtigkeiten bis zu 10 m. Da angenommen wurde, die verfestigten Schlammschichten seien praktisch wasserundurchlässig, wurden zwischen 1963 und 1978 auch andere Produktionsrückstände der Lonza AG auf die Deponie gebracht. Hinzu kamen ab 1971 die Schlacke der Kehrichtverbrennungsanlage des Gemeindeverbandes Oberwallis für die Kehrichtbeseitigung (GVO) und ab 1977 auch die Asche aus der Schlammverbrennung der Regional-ARA Visp. Im Rahmen einer regionalen Grundwasseruntersuchung
BGE 129 II 470 S. 476
wurde 1978 festgestellt, dass Schmutzstoffe aus den Ablagerungsprodukten ins Grundwasser gelangten. Die hierauf eingeleiteten umfangreichen Untersuchungen, an denen Experten und die zuständigen Ämter des Bundes und des Kantons mitwirkten, führten schliesslich zum Entscheid, nicht nur eine Grundwassersanierung, sondern gestützt auf die damals im Entwurf vorliegende Technische Verordnung über Abfälle (TVA vom 10. Dezember 1990; SR 814.600) auch eine umfassende Reorganisation und Neugestaltung der Deponie vorzunehmen. Dementsprechend wurde in den im November 1988 eingereichten Projektplänen und den begleitenden Berichten vorgesehen, innerhalb des bestehenden Deponiegeländes neue, voneinander abgetrennte Areale für die Ablagerung der verschiedenen Inert- und Reststoffe gemäss dem geltenden Stand der Deponietechnik zu erstellen.
Ebenfalls im Jahre 1988 erarbeitete die Gemeinde Brig-Glis die Zonenplanänderung für die bisher im übrigen Gemeindegebiet betriebene Deponie. In seinen Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage legte der Gemeinderat dar, dass die Sanierung der undichten Deponie Vorbedingung für eine weitere beschränkte Nutzung sei. Ziel der vorgesehenen Umzonung in Gamsen sei unter anderem, auf Teilflächen der sanierten Deponie auch in Zukunft eine umweltgerechte Ablagerung von Reststoffen und Inertstoffen zu ermöglichen. Zudem solle mit der umgehenden Herrichtung des Endzustandes der nicht weiter benutzbaren Altstoffdeponie sowie der übrigen Randzonen rasch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden. Die festzulegende Deponiezone von 180'000 m2 weise eine um 60'000 m2 geringere Fläche auf als die bisherige Deponie und solle in eine Altstoffdeponie von 80'000 m2, eine Reststoffdeponie von 30'000 m2, eine Inertstoffdeponie von 50'000 m2 und ein Gebiet von 20'000 m2 für den Kalkhydratabbau aufgeteilt werden. Im Übrigen wies der Gemeinderat darauf hin, dass die Deponie nur der regionalen Entsorgung dienen werde, was von der Lonza AG und den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen ausdrücklich zugesichert worden sei. Die Urversammlung stimmte der Umzonung, wie bereits erwähnt, am 2. Oktober 1988 zu. Das Baugesuch für die Sanierung und Anpassung der Deponie für Inert- und Reststoffe wurde am 4./7. März 1989 vom Gemeinderat Brig-Glis und am 12./13. September 1989 von der kantonalen Baukommission bewilligt. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis erteilte der Lonza AG am 23. August 1989 die Plangenehmigung und am 9. Juli 1993 die (arbeitsrechtliche) Betriebsbewilligung für
BGE 129 II 470 S. 477
die Deponie für Inert- und Reststoffe in Gamsen. Die umweltschutzrechtliche Betriebsbewilligung des kantonalen Departementes für Umwelt und Raumplanung erging am 23. Juli 1992.
Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Verkleinerung der in den Zonenplan aufgenommenen Deponiefläche nicht in erster Linie nationalstrassenbaubedingt war, sondern auf die Massnahmen zur Sanierung und Umgestaltung der bisherigen Ablagerungsflächen in eine den Umweltschutzbestimmungen entsprechende Deponie zurückzuführen ist. Wie die Deponiezone abgegrenzt worden wäre, wenn die Nationalstrasse nicht erstellt und die Kantonsstrasse nicht verlegt worden wäre, ist völlig offen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nördliche Zonengrenze ohne den Strassenbau mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit entlang der ursprünglichen Kantonsstrasse gezogen worden wäre. Selbst wenn aber angenommen werden könnte, dass der Boden bis zur alten Kantonsstrasse eingezont worden wäre und damit die Parzellen Nrn. 1 und 18 vollständig in die Deponiezone einbezogen worden wären, wäre damit nicht gesagt, dass in diesen Deponie-Randgebieten Aufschüttungen hätten vorgenommen werden dürfen. Wie bereits erwähnt, strebte die Gemeinde Brig-Glis mit der Umzonung auch eine bessere Eingliederung der Deponie in die Landschaft und eine dementsprechende Gestaltung der Randzonen an. Es ist daher praktisch auszuschliessen, dass die Enteignungsflächen 13a und 14a, die nach dem Entscheid der Schätzungskommission in einer teils mit Bäumen bestockten Böschung zwischen der ursprünglichen Kantonsstrasse und den eigentlichen Deponieflächen bestanden, für zusätzliche Aufschüttungen freigegeben worden wären. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Bewertung dieser Teilflächen mit Fr. 8.-/m2 ist daher zuzustimmen und eine werkbedingte planerische Vorwirkung zum Nachteil der Enteigneten zu verneinen.

6.

6.1 Die Schätzungskommission hat die Entschädigung für den Deponievolumenverlust auf den Enteignungsflächen 13b und 14b, die am Rande der Inertstoffdeponie lagen, anhand von Gebührenansätzen für Reststoffdeponien bemessen, ohne sich mit der Frage der möglichen besseren Verwendung des fraglichen Bodens näher auseinanderzusetzen.
Nach Art. 20 Abs. 1 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. Vorauszusetzen ist, dass die Möglichkeit günstigerer
BGE 129 II 470 S. 478
Nutzung des Enteignungsobjekts im Zeitpunkt der Enteignung rechtlich und tatsächlich schon bestanden hat oder ohne die Enteignung in nächster Zukunft eingetreten wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Verwendung genügen nicht (vgl. BGE 113 Ib 39 E. 3 S. 43; Urteile 1E.53/1989 vom 25. Juni 1991, E. 2, und 1E.4/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 3).
Die Vertreter der Enteigneten haben an der Vorbereitungsverhandlung nicht bestritten, dass die fraglichen Enteignungsflächen zur Deponierung von Inertstoffen dienten. Sie haben aber betont, dass in der Deponiezone II die Lagerung von Inertstoffen wie auch von Reststoffen zugelassen sei und die Nachfrage nach Reststoffdeponievolumen landesweit ansteige; die Enteignete werde daher in Zukunft vermehrt Inertstoff- in Reststoffdeponien umwandeln. Diese Absicht vermag jedoch die Bemessung des Wertes des enteigneten Bodens nicht zu beeinflussen:
Klarzustellen ist zunächst, dass aus der Umschreibung der Deponiezone II als "Reststoff- und/oder Inertstoffdeponie" nicht hergeleitet werden kann, innerhalb dieser Zone dürfe an jedem beliebigen Ort eine Reststoffdeponie erstellt und betrieben werden. Wie sich aus dem Anhang 2 zur TVA ergibt, gelten für den Standort und die Errichtung von Deponien bestimmte Anforderungen, die für die Lagerung von Reststoffen teils strenger sind als für Inertstoffe. Insbesondere sind Reststoffdeponien an Basis und Flanken derart abzudichten, dass ein Versickern des Abwassers verhindert wird. Zudem müssen Untergrund und Umgebung langfristig Gewähr dafür bieten, dass die Deponie stabil bleibt und keine Verformungen auftreten können (vgl. Anhang 2 Ziff. 1 und 22 zur TVA). Nun wird im bereits erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Oktober 1988 dargelegt, in Gamsenried mangle es an der Deponiesohle und in den Randbereichen an einer natürlichen Dichtungsschicht, so dass für die Reststoffdeponie durchwegs künstliche Abdichtungssysteme aufgebaut werden müssten. Dies erfordere einen homogenen, tragfähigen Untergrund, der weder in der Bauphase noch unter der späteren Deponieauflast grössere Setzungen erfahren dürfe. Innerhalb des Deponieperimeters lasse sich diese Bedingung praktisch nur im Kalkhydrat-Abbaugebiet (zentraler Deponieteil) erfüllen, wo Ausgleichsschicht und Basisabdichtung mit vertretbarem Aufwand von der tragfähigen Talsohle her aufgebaut werden könnten. Die Areale für die Reststoffdeponie würden daher im zentralen Abschnitt des heutigen Deponieareals platziert, wobei sich die Grundflächen der
BGE 129 II 470 S. 479
einzelnen Teildeponien nach dem erwarteten Materialanfall und der geforderten Nutzungsdauer richteten. Der gewählte Standort weise überdies den Vorteil auf, dass er durch die umgebende Deponie weitgehend abgeschirmt und dadurch das Immissionsrisiko massgeblich verringert werde (Umweltverträglichkeitsbericht Sieber Cassina + Partner S. 37). Weiter lässt sich dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt entnehmen, dass die erstellte Reststoffdeponie, die in vier separaten Arealen für die verschiedenen Abfallarten besteht, auf eine Nutzungsdauer von dreissig Jahren angelegt ist (Technischer Bericht S. 20, 24). Ein Bedarf nach Vergrösserung der - wie erwähnt nur die regionalen Bedürfnisse deckenden - Reststoffdeponie kann daher zur Zeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die in der Abfallstatistik 2000 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft ausgewiesenen restlichen Deponievolumen der Reststoffdeponie Gamsenried [Tabelle 13, S. 78]). Dass konkrete Ausbaupläne bestanden hätten oder bestünden, behaupten auch die Vertreter der Enteigneten nicht. Selbst wenn sich dereinst ein solcher Ausbau der Reststoffdeponie als erforderlich erweisen würde, so wird dieser aus den im Umweltverträglichkeitsbericht genannten Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im Randgebiet, sondern im zentralen Bereich der Deponiezone II erfolgen. Von einer möglichen besseren Verwendung der Enteignungsflächen 13b und 14b als Reststoffdeponien im Zeitpunkt der Enteignung kann mithin keine Rede sein.

6.2 Die Entschädigung für die Enteignungsflächen 13b und 14b wäre somit grundsätzlich anhand des Nettoertrages zu bestimmen, der sich bei Lagerung von Inertstoffen auf dem abgetretenen Boden ergeben hätte. Zu diesem Ertrag könnte allenfalls ein diskontierter Restwert des aufgeschütteten Bodens hinzugezählt werden, der möglicher künftiger Nutzung Rechnung trägt. Gemäss dem Expertenbericht Bregy German AG vom 12. Februar 1999 belaufen sich die Deponiegebühren für Inertstoffe im Wallis auf Fr. 5.- bis 10.-/m3 (ohne Mehrwertsteuer). Selbst wenn diese Gebühren noch etwas höher anzusetzen wären, ist klar, dass ein Abbau des auf den Enteignungsflächen bereits vorhandenen Materials zur Vergrösserung des Deponievolumens unwirtschaftlich gewesen wäre, unabhängig davon, ob sich die Abbau- und Transportkosten auf Fr. 30.-/m3 belaufen, wie die Schätzungskommission annimmt, oder ob noch Kosten für eine Zwischendeponie hinzuzuzählen wären, wie der Enteigner geltend macht. Der Erkenntnis, dass sich ein Materialabtrag auf den Enteignungsflächen nicht gelohnt hätte, kann auch nicht entgegengehalten
BGE 129 II 470 S. 480
werden, dass die Enteignete ohnehin Kalkhydrat abbaue und als Neutralisationsmittel verwende. Der Kalkhydratabbau von täglich (lediglich) rund 15 m3 findet an anderer, zentraler Stelle der Deponiezone II statt und wäre auch ohne die Enteignung nie oder erst in ferner Zukunft in das fragliche Randgebiet verlegt worden. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Flächen 13b und 14b ist demnach davon auszugehen, dass nur Aufschüttungen auf dem bestehenden Terrain bis auf die gemäss Baubewilligung zulässige Höhe einen Ertrag hätten abwerfen können.

6.3 Es erübrigt sich im vorliegenden Fall abzuklären, welche Gebühren für die Inertstoffdeponie hätten erhoben werden können und welche Betriebskosten im Zeitpunkt der Enteignung angefallen wären, da der Enteigner für den Verlust von Deponievolumen auf den Enteignungsflächen 13b und 14b eine Entschädigung von Fr. 41.-/m3 angeboten hat. Diesem Angebot liegt nach der Expertise Bregy German AG die Überlegung zugrunde, dass dem Staat Wallis bei Abbau des (noch aufschüttbaren) Volumens und anderweitiger Deponierung des Materials Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) von rund Fr. 41.-/m3 entstanden wären und dass diese Kosten dem Schaden der Lonza AG gleichgesetzt werden könnten. Der derart ermittelte Schadensbetrag übersteigt mit Sicherheit die anhand des entgangenen Nettoertrages berechnete Entschädigung, selbst wenn zu dieser noch ein abgezinster Bodenwert hinzugeschlagen würde. Dass die vom Enteigner angestellte Schadensberechnung nicht der gemäss Enteignungsrecht vorzunehmenden Entschädigungsbemessung entspricht, ändert nichts daran, dass das Bundesgericht an die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte Offerte gebunden ist. Bei der Festsetzung der Entschädigung für die Enteignungsflächen 13b und 14b ist daher von einem Preis von Fr. 41.-/m3 für den Verlust an Deponievolumen auszugehen, in welchem auch der (diskontierte) Wert des dereinst wieder hergestellten Terrains enthalten ist. Soweit allerdings auf dem enteigneten Boden keine Auffüllungsmöglichkeit mehr bestand (s. unten E. 7.1), ist dieser gleich wie das nördlich angrenzende Land mit Fr. 8.-/m2 zu bewerten.

7.

7.1 Was das Ausmass des Deponievolumen-Verlustes betrifft, so ist dieses im angefochtenen Entscheid richtigerweise aufgrund des im Jahre 1996 festgestellten topographischen Zustandes sowie anhand der in der Baubewilligung festgelegten endgültigen Deponiehöhen (Eingabeprojekt Situations-Plan 1:1000 "Endzustand", genehmigt vom Gemeinderat Brig-Glis am 7. März 1989 und von der
BGE 129 II 470 S. 481
kantonalen Baukommission am 13. September 1989) ermittelt worden. Nach dem Plan "Endzustand" sollen die Aufschüttungen ab der (verlegten) Kantonsstrasse T9, die im fraglichen Bereich auf 665 m bis 666 m ü.M. verlaufen soll, über zwei Böschungen (Böschungswinkel 1:2) zunächst auf eine rund 8 m breite Terrasse in Höhe von 672 m ansteigen und weiter südlich das Höchstniveau von 680 m erreichen. Sowohl die Höhenkurven von 1996 als auch jene des Planes "Endzustand" sind zusammen mit den Enteignungsflächen in den Plan Bregy German AG vom 12. Februar 1999 (im Folgenden: Plan Bregy) eingetragen worden. Dass die Eintragungen falsch wären, wird von keiner Seite geltend gemacht.
Bei genauer Betrachtung des Planes Bregy zeigt sich, dass ein grosser Teil der Enteignungsfläche 13b im Endzustand der Deponie die Böschung gebildet hätte, die vom Niveau der Kantonsstrasse (666 m) auf die Terrasse in der Höhe von 672 m ansteigen sollte. Auf dieser Teilfläche erreichten die Aufschüttungen - von einem Graben abgesehen - im Jahre 1996 bereits 669,78 m bis 671,36 m. Es hätten daher keine weiteren Aufschüttungen erfolgen können, sondern Umgestaltungen vorgenommen werden müssen. Ein weiterer Streifen der Enteignungsfläche von ca. 400 m2, der 1996 eine Höhe von durchschnittlich 671 m aufwies, hätte noch um rund 1 m auf das Terrassen-Niveau aufgeschüttet werden können, während das restliche (ungefähr gleich hoch liegende) Dreieck von rund 140 m2 den Fuss der Böschung gebildet hätte, die - ausserhalb der Enteignungsfläche - die Höhe von 680 m erreicht. Zugunsten der Enteigneten kann auf dieser Dreiecks-Fläche ein Volumenverlust von 4 m Höhe angenommen werden. Damit ergibt sich für die Enteignungsfläche 13b ein Volumenverlust von insgesamt 960 m3.
Auch für die Enteignungsfläche 14b gilt, dass der weitaus grösste Teil als Böschung zwischen der Kantonsstrasse (Höhe ca. 665 m) und der Terrasse (672 m) gedient hätte und dieses - unebene - Gebiet im Zeitpunkt der Enteignung bereits auf die Höhe von 666,40 m bis 670,33 m aufgefüllt war. Auf den beiden angrenzenden Streifen, auf denen bis 672 m hätte aufgeschüttet bzw. noch etwas höher angeböscht werden können, erreichte das Terrain im Jahre 1996 670,80 m bzw. 671,80 m. Die Annahme der Schätzungskommission, es hätte auf der ganzen Enteignungsfläche 14b eine Aufschüttung von 3 m vorgenommen werden können, erweist sich daher als für die Enteignete günstig. An ihr kann jedoch, falls nicht ohnehin noch Nachmessungen durchgeführt werden müssen (vgl. unten E. 7.2), angesichts der offenen Böschungsgestaltung im östlichen Teil festgehalten
BGE 129 II 470 S. 482
werden. Der Volumenverlust auf der Enteignungsfläche 14b beläuft sich demnach auf 20'460 m3 und ist mit den vom Staat Wallis angebotenen Fr. 41.-/m3 zu entschädigen.

7.2 Die angestellten Berechnungen gelten indessen nur für den Fall, dass die im Plan "Endzustand" gezogenen Höhenlinien beibehalten werden und die Böschungen auf dem an die Enteignungsflächen angrenzenden Boden - wie im "Einsprachenerledigungs-Vergleich" der Parteien vom 27. September/4. Oktober 1993 vorgesehen - steiler gestaltet werden können als ursprünglich geplant.
Wird dagegen die Endgestaltung der Deponie noch an die geänderte Linienführung der Kantonsstrasse angepasst und sind neue Terrassen auf den verbleibenden Deponieflächen zu schaffen, so entstehen auf diesen zusätzliche Volumenverluste, die ebenfalls abzugelten sind. Da das Ausmass dieser Verluste erst nach endgültiger Festlegung der Deponiegestaltung ermittelt werden kann, wird der im angefochtenen Entscheid enthaltene Vorbehalt des Nachmasses, der sich offenbar nur auf die Enteignungsflächen bezieht, auf die Volumenverluste auf den Parzellen Nrn. 1 und 18 ausgedehnt.

8.

8.1 Die Enteignungsentschädigungen für die Parzellen Nrn. 1 und 18 sind somit, unter Vorbehalt des Nachmasses hinsichtlich der enteigneten Flächen und des Deponievolumen-Verlustes, in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf folgende Beträge herabzusetzen: ... (Zusammenstellung der Entschädigungsbeträge)

8.2 Infolge der Herabsetzung der Entschädigungen für die Teilabtretung der Parzellen Nrn. 1 und 18 sowie jener für die Teilenteignung der Grundstücke Nrn. 2707 und 3013 reduziert sich auch der vom Enteigner gemäss Art. 88 Abs. 1 EntG vorläufig zu bezahlende Betrag von 90% auf Fr. 1'277'064.-. Soweit die vom Enteigner bereits geleistete Anzahlung von Fr. 2'020'000.- diesen vorläufigen Betrag sowie die Entschädigung für die Totalenteignung der Parzelle Nr. 49 (Fr. 531'618.-) übersteigt, ist die Anzahlung von der Enteigneten zurückzuerstatten. Dabei fragt sich, ob der zurückzubezahlende Betrag von Fr. 211'318.- von der Enteigneten zu verzinsen sei. Dies ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 19bis Abs. 4 EntG zu verneinen:
Gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG setzt die Schätzungskommission, falls sich die Parteien über die Verkehrswertentschädigung nicht einigen, auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung,
BGE 129 II 470 S. 483
so ist nach Art. 19bis Abs. 4 EntG der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Der zweite Satz von Art. 19bis Abs. 4 EntG hält fest, dass ein zuviel ausbezahlter Betrag zurückzuerstatten sei, doch schweigt er sich über die Verzinsung aus. Das Bundesgericht hat aufgrund der Materialien aus dem Schweigen des Gesetzgebers geschlossen, dass der Entscheid über die Verzinslichkeit im Einzelfall dem Richter anheim gestellt werde (BGE 108 Ib 502 E. 21b S. 503 f.). Erste Voraussetzung für die Verzinsung ist jedoch, dass der Enteigner ausdrücklich eine solche verlangt. Ohne entsprechendes Begehren fällt die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrags ausser Betracht und hat der Enteignete lediglich einen Verzugszins von 5% ab Datum des bundesgerichtlichen Entscheids zu leisten (BGE 108 Ib 502 E. 21b in fine).
Ist demnach der zuviel ausbezahlte Betrag selbst dann, wenn der Enteignete die Zahlung verlangt und die Schätzungskommission diese angeordnet hat, jedenfalls nur auf Antrag des Enteigners zu verzinsen, so gilt dies a fortiori auch für den Fall, dass der Enteigner die Anzahlung - wie hier - von sich aus geleistet hat. Da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Verzinsung des allenfalls zurückzuerstattenden Betrages verlangt worden ist, ist eine solche nicht vorzusehen. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass es hier um Teilenteignungen geht, die endgültige Vermessung der abzutretenden Flächen noch nicht vorgenommen worden ist und daher wie erwähnt erst 90% der festgelegten Entschädigungen zu entrichten sind (Art. 88 Abs. 1 EntG). Wird die Vermessung ergeben, dass der Staat Wallis noch weitere Entschädigungen zu leisten hat, die grundsätzlich ebenfalls vom Tage der Besitzergreifung an zu verzinsen sind (Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG), so wird bei der Zinsfestsetzung dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Enteignete bis zum Datum des bundesgerichtlichen Entscheides auch über den zuviel bezahlten Betrag verfügte. Andernfalls fiele der Enteigneten für diese Summe ein doppelter Zinsertrag zu.
(...)

10. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Bundesgericht schliesslich ersucht, den Wert der als Realersatz angebotenen Parzellen Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen. Die Realersatzofferte war jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann daher auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beurteilt werden. Es ist dem Bundesgericht - ausserhalb von unpräjudiziellen
BGE 129 II 470 S. 484
Vergleichsverhandlungen - gleich wie den Schätzungskommissionen verwehrt, gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vorzunehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (BGE 112 Ib 538). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insofern abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4 5 6 7 8 10

Referenzen

BGE: 108 IB 502, 112 IB 533, 115 IB 13, 113 IB 39 mehr...

Artikel: Art. 19bis Abs. 4 EntG, Art. 20 Abs. 3 EntG, Art. 20 Abs. 1 EntG, Art. 88 Abs. 1 EntG mehr...