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Regeste
Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV: Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Taggelder.
Art. 85bis IVV findet auch bei rückwirkend ausgerichteten Taggeldern sinngemäss Anwendung, sodass die Drittauszahlung von Taggeldern zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen einer kommunalen Sozialhilfestelle unter Umständen auch ohne Einwilligung des Leistungsberechtigten zulässig ist.
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Referenzen
Artikel: Art. 85bis IVV, Art. 50 Abs. 2 IVG