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Regeste

Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487-488 OR).
Haftung des Gastwirtes gegenüber dem Reisenden, der dem Nachtportier gegen Empfangsschein einen Umschlag mit Geld und weiteren Wertgegenständen übergibt.

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Referenzen

Artikel: Art. 487-488 OR