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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Die Studentenschaft der Universität Bern hat keine Autonomie wie die Gemeinde. Sie ist daher nicht legitimiert, einen Eingriff des Staates in ihre Organisation und Kompetenzen anzufechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG