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Regeste

Regress des Bundes gegen Angehörige der Armee (Art. 25 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation).
1. Aufgrund von Art. 123 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee (BBVers; SR 510.30) hat die Schweizerische Eidgenossenschaft Regressansprüche aus der Verletzung oder Tötung von Zivilpersonen gegen Armeeangehörige auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen (E. 1).
2. Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 25 MO (E. 3 und 4).
3. Berechnung des Regressbetrages (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 MO