Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

111 Ib 192


39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Dezember 1985 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen X. (verwaltungsrechtliche Klage)

Regeste

Regress des Bundes gegen Angehörige der Armee (Art. 25 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation).
1. Aufgrund von Art. 123 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee (BBVers; SR 510.30) hat die Schweizerische Eidgenossenschaft Regressansprüche aus der Verletzung oder Tötung von Zivilpersonen gegen Armeeangehörige auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen (E. 1).
2. Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 25 MO (E. 3 und 4).
3. Berechnung des Regressbetrages (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 192

BGE 111 Ib 192 S. 192
Im Rahmen des Wiederholungs- und Ergänzungskurses 1978 standen dem Ls Rgt 41 alte Fabrikgebäude an der Seestrasse in Thalwil zu Übungszwecken zur Verfügung. Bereits vordienstlich wurden die Daten, an welchen Sprengungen geplant waren, festgelegt, publiziert und der Direktion der V. AG, welche auf der dem Abbruchobjekt gegenüberliegenden Strassenseite eine Grosswäscherei betreibt, brieflich mitgeteilt. Die in der Folge unter der Leitung des damaligen Oberleutnants und heutigen Hauptmanns X. durchgeführten ersten Sprengungen verliefen ohne
BGE 111 Ib 192 S. 193
Zwischenfälle. Da verschiedene deckentragende Stahlgusssäulen den Zerstörungsversuchen widerstanden hatten, erhielt X. vom Kdt Ls Rgt 41 den Auftrag, am Montag, den 29. Mai 1978, d. h. ausserhalb der geplanten und bekanntgegebenen Sprengdaten, zusammen mit einem Detachement von 16 Mann Sprengversuche vorzunehmen, um festzustellen, auf welche Weise die Säulen im Zuge der für später vorgesehenen Truppenübungen zu Fall gebracht werden könnten. X. entschloss sich, an zwei Säulen verdämmte Hohlladungen von je 500 g Plastit anzubringen, von denen er sich eine wirksame Zerstörung bei einer relativ schwachen Druckwelle versprach. Am Vormittag des 29. Mai gab X. dem technischen Leiter der V. AG bekannt, er gedenke im Laufe des Tages zwei ungefährliche Detonationen auszulösen. Bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Splitterwirkung, wie sie im Reglement 57.12, "Sicherheitsvorschriften für den Sprengdienst", vorgeschrieben sind, traf er nicht. Nach Abschluss der Sprengvorbereitungen trat X. auf die Seestrasse und rief den im ersten Stock der Wäscherei an den Fenstern stehenden Frauen zu: "Sprengung sparo!" Dazu förderte er sie mittels entsprechender Handbewegungen auf, sich von den Fenstern weg ins Gebäudeinnere zu begeben. Die Arbeiterinnen, die sich zwar entfernten, verstanden die Anweisung aber so, dass die Sprengung erst um 17.00 Uhr erfolgen werde. Nachdem X. sich vergewissert hatte, dass die Seestrasse für den Verkehr gesperrt war, liess er von einer Baumaschine drei Hornstösse geben und löste um ca. 14.30 Uhr die Sprengung aus.
Die gewählte Methode führte zum beabsichtigten Einsturz der beiden Stahlgusssäulen. Anderseits hatte die Sprengung eine grosse Splitterwirkung zur Folge. Teile der geborstenen Säulen schlugen in die Fassade der Wäscherei; zwei Splitter durchdrangen die geschlossenen Fenster. Ein 83,5 g schweres Gusseisenstück traf die an einer Maschine (Tumbler) tätige 38jährige italienische Arbeiterin M. und zerschmetterte ihr das Gesicht, worauf es auch die Maschine leicht beschädigte. M. erlitt schwere Fleischwunden, Schädelzertrümmerungen sowie Verletzungen des rechten Auges, das erblindete. Trotz zahlreicher chirurgischer Eingriffe, die bereits stattfanden und noch durchgeführt werden müssen, bleiben schlimme Entstellungen und dauernde Schäden zurück. Frau M. ist durch diese Verletzungen derart schwer behindert, dass sie zu 100% arbeitsunfähig ist und bleibt.
Am 29. Juni 1979 wurde X. von Divisionsgericht 11 der fahrlässigen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch
BGE 111 Ib 192 S. 194
Sprengstoffe schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Für die finanziellen Folgen des Unfalls haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft gestützt auf Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (MO, SR 510.10). Der Schaden besteht in erster Linie aus Ansprüchen der verletzten M. Dazu kommt ein verhältnismässig geringer Sachschaden der V. AG von ca. Fr. 9000.--. Die vom eidgenössischen Militärdepartement anerkannten Forderungen von Frau M. belaufen sich auf Fr. 922'572.95. Hinzu kommen weitere Heilungskosten, deren Höhe sich noch nicht bestimmen lässt. Auch hinsichtlich der Genugtuungssumme konnte mit Frau M. noch keine Einigung erzielt werden. Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung rechnet mit einem Gesamtschaden von rund Fr. 1 Mio.
Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 21. Mai 1984 erhebt die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung gegen X. eine Rückgriffsforderung in Höhe von Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5% seit Klageeinreichung.
Der Beklagte lässt in seiner Antwort beantragen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen oder - subeventuell - der Rückgriff nach richterlichem Ermessen stark herabzusetzen.
Das Bundesgericht heisst die Klage teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Militärverwaltung nach Art. 136a Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung der Schweizerischen Armee (SR 510.301) zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids über die Rückgriffsansprüche des Bundes gemäss Art. 25 MO zuständig sei. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf BGE 108 Ib 222 E. b, wo das Bundesgericht in diesem Sinn entschieden habe.
Es trifft zwar zu, dass im genannten Entscheid ausgeführt wurde, die Militärverwaltung müsse ihre Regressforderung mittels Verfügung geltend machen, die gemäss Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. e OG letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könne. Diese Feststellung bezog sich allerdings auf einen Sachverhalt, bei dem die Rückgriffsforderung gegen den Urheber einer Verletzung einer Militärperson beurteilt werden musste. Es bestand damals kein Anlass, auf die
BGE 111 Ib 192 S. 195
Zuständigkeitsregelung für die Erledigung von Rückgriffsstreiten bei Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen einzugehen. In solchen Fällen richtet sich das Verfahren nach der Vorschrift von Art. 123 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee (BBVers; SR 510.30), wonach das Bundesgericht als einzige Instanz angerufen werden kann. Da somit die Klage zulässig ist und auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen gemäss Art. 116 ff. OG erfüllt sind, ist der Hauptantrag des Beklagten auf Nichteintreten abzuweisen.

2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 MO haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Wehrmanns für den Schaden, den dieser einem Dritten in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit zufügt. Dem Geschädigten stehen gegenüber dem Wehrmann keine Ansprüche zu (Art. 22 Abs. 3 MO). Dagegen kann der Bund auf den schadenverursachenden Wehrmann Rückgriff nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Art. 25 MO). Da der Bund gegenüber dem Schädiger keinen subrogierten, sondern einen selbständigen gesetzlichen Anspruch besitzt, handelt es sich entgegen dem Wortlaut von Art. 25 MO nicht um einen eigentlichen Rückgriff. Um eine Begriffsverwirrung zu vermeiden, wird im folgenden trotzdem die vom Gesetz verwendete Terminologie übernommen.
Nach den erwähnten Bestimmungen setzt der Rückgriff voraus, dass der Bund gemäss Art. 22 zu Schadenersatzleistungen verpflichtet war, wobei die Ersatzpflicht die adäquate Folge der widerrechtlichen Handlung des Wehrmanns gewesen sein muss. Sodann ist der Regress nur zulässig, wenn das Verschulden des Wehrmanns als vorsätzlich oder grobfahrlässig einzustufen ist.
a) Unbestritten ist, dass der Bund verpflichtet war und ist, für den beim Sprengunfall vom 29. Mai 1978 entstandenen Schaden in Höhe von ca. Fr. 1 Mio. aufzukommen, hat doch Oblt X. im Rahmen eines dienstlichen Auftrags die Sprengladung gezündet, welche durch ihre Splitterwirkung M. schwer verletzte und an Gebäuden und Maschinen der V. AG Sachschaden anrichtete. Damit stehen aber auch die adäquate Kausalität (vgl. zu diesem Begriff BGE 107 II 243 ff.) und die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung (vgl. zum Begriff der Widerrechtlichkeit: R. BINSWANGER, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. ZH 1969, S. 314 f.) ausser Frage: Einerseits war die ohne zureichende Splitterabdeckung vorgenommene Sprengung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
BGE 111 Ib 192 S. 196
Lebenserfahrung geeignet, den entstandenen Schaden hervorzurufen und anderseits wurden dabei die absoluten Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum verletzt und militärische Dienstvorschriften missachtet.
b) Strittig ist dagegen die Frage des Verschuldensgrades. Während sich die Militärverwaltung auf den Standpunkt stellt, Oblt X. habe grobfahrlässig gehandelt, vermag dieser in seinem Verhalten kein rechtserhebliches Verschulden im Sinne von Art. 25 MO zu erkennen.

3. Der Beklagte führt aus, grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, da ihn keinesfalls ein derart schwerwiegendes Verschulden treffe, wie dies vom Bundesgericht als Voraussetzung einer Regressnahme gefordert werde. Die bundesgerichtliche Umschreibung, welche zuletzt in den Urteilen 92 II 198, 79 II 419 und 78 II 431 verwendet worden sei, habe nach wie vor Gültigkeit, da mit der Gesetzesrevision von 1966/67 bloss eine Zusammenfassung des damals geltenden Rechts und keine materielle Erneuerung bezweckt worden sei. Anders als die Klägerin meine, könne deshalb die grobe Fahrlässigkeit nicht wie im Zivilrecht definiert werden.
Dieser Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Bundesrat (vgl. Botschaft vom 19. September 1966 in BBl 1966 II 423) und Parlament, welches den Vorschlägen des Bundesrates diskussionslos folgte, mit der MO-Revision keine Änderung der Haftungsgrundsätze herbeiführen wollten. Dies wäre auch kaum angezeigt gewesen, denn der Regress auf den Wehrmann war eben erst neu geregelt worden: Mit Änderung vom 15. Oktober 1965 (AS 1965, 890) ist in Art. 115 BBVers der Grundsatz eingefügt worden, dass ein Rückgriff nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen darf. Diese Eingrenzung drängte sich auf, weil die damals gültige Fassung von Art. 29 MO einen Rückgriff bei jeglichem Verschulden, also auch bei leichter Fahrlässigkeit vorsah. Mit der Neufassung des BBVers sollte die Regelung der entsprechenden Bestimmung des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32; Art. 7) übernommen werden (Botschaft des Bundesrates in BBl 1965 II 340; vgl. dazu BINSWANGER, a.a.O. S. 93 ff.). Nichts deutet darauf hin, dass mit dieser Änderung von herkömmlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit abgewichen werden sollte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der nur zwei Jahre später den neuen Art. 25 MO beschloss, an diesem Begriff festhalten wollte.
BGE 111 Ib 192 S. 197
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen: Die vom Beklagten zitierten Fälle wurden nicht nach Art. 25 MO, sondern aufgrund von aArt. 29 MO beurteilt. Dies gilt auch für den in BGE 92 II 192 ff. publizierten Fall, obschon das Bundesgericht erst nach Inkrafttreten von Art. 115 BBVers in der Fassung vom 13. Oktober 1965 darüber urteilte. Da sich das Schadenereignis, welches in jenem Fall Anlass zum Regress auf einen Wehrmann gab, bereits 1960 zugetragen hatte, musste auch nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht, d.h. nach aArt. 29 MO entschieden werden. Um diese weitgefasste Bestimmung einzugrenzen, hatte das Bundesgericht eigene Regresskriterien entwickelt; es behalf sich mit der vom Beklagten erwähnten Formel des besonders schwerwiegenden grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 92 II 198). Nachdem jedoch der Gesetzgeber mit Art. 115 BBVers bzw. mit Art. 25 MO sachgerechte Kriterien eingeführt hat, ist diese Formel hinfällig geworden. Es ist daher im folgenden davon auszugehen, dass grobfahrlässig im Sinne von Art. 25 MO handelt, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 108 II 424 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes - ungewöhnliche Risiken, Entscheidungsdruck - zu berücksichtigen, weshalb ein Abweichen vom zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit auch von der Sache her nicht erforderlich ist.

4. Es ist zu prüfen, ob das den Beklagten treffende Verschulden die von Art. 25 MO geforderte Schwere erreicht.
a) Oblt X. war beauftragt, nach einer Methode zur Sprengung der auf dem Fabrikareal stehenden Stahlträger zu suchen. Es handelte sich um keine leichte Aufgabe, denn die Zerstörung von Stahl- und Eisenkonstruktionen gilt - verglichen mit der Zerstörung anderer Materialien - als besonders heikel und gefahrvoll. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass mit der Erschütterung praktisch keine Wirkung erzielt wird, so dass in der Regel relativ grosse Mengen Sprengstoff eingesetzt werden müssen, was zu starken und weitreichenden Druckwellen führt. Zur besonderen Gefahr wird die Sprengung von Stahl jedoch wegen des ausgeprägten Splitterwurfs. Dem Beklagten, der vor dem Unfall bereits in mehreren Truppenkursen als Sprengoffizier eingesetzt worden war und der die nötigen Fachprüfungen bestanden hatte, musste diese Besonderheit bekannt sein. Er macht nun allerdings geltend, er habe das Reglement 57.12, welches die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften
BGE 111 Ib 192 S. 198
enthält, nie erhalten. Diese Aussage ist jedoch als unglaubwürdig zu betrachten. Die Tatsache, dass dieses Reglement nicht in seinem Dienstbüchlein eingetragen ist, liefert für seine Darstellung keinen Beweis, denn Reglemente, die einem Offizier nach Absolvierung der Offiziersschule abgegeben werden, muss der Empfänger in der Regel selbst eintragen, weil sie ihm entweder von der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale oder von seinem Kommandanten zugestellt werden. Im vorliegenden Fall kommt folgendes hinzu: Das Reglement 57.12 trat auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es der Beklagte nicht erhalten hat, ist anzunehmen, dass er im Sprengbreveterneuerungskurs, den er in jenem Jahr zu besuchen hatte, auf die neuen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden war. Im übrigen war der Beklagte gemäss Eintrag im Dienstbüchlein jedenfalls im Besitzt des Reglements 57.13, "Sprengdienst", Ausgabe 1957, das - wenn auch weniger ausführlich als das Reglement 57.12 - ebenfalls Sicherheitsbestimmungen enthält. So wird in Ziff. 41.22 ausdrücklich vor der mehrere hundert Meter weit reichenden Splitterwirkung bei Eisensprengungen gewarnt.
b) Die Frage, ob und inwiefern der Beklagte vom Inhalt des Reglements 57.12 Kenntnis hatte, braucht indessen nicht weiter geprüft zu werden, weil sich seine Verantwortlichkeit bereits aus der Tatsache ergibt, dass er eine Gefahrenquelle schuf, weshalb er auch ohne besondere Vorschrift zur Abwendung oder Begrenzung der Gefahr verpflichtet war (vgl. BGE 81 II 569). Wegen der bei Eisensprengungen und namentlich bei Verwendung verdämmter Hohlladungen zu erwartenden direkten und indirekten Splitterwirkung hätte Oblt X. seinen Versuch nur durchführen dürfen, wenn er Vorkehren zur Abschirmung der Sprengherde getroffen hätte. Einen wirksamen Schutz hätten beispielsweise bereits mit Stroh abgedichtete Bretterverschläge oder Autoreifen gebracht, die rund um die Sprengpunkte gelegt worden wären. Oblt X. hat keine derartigen Massnahmen getroffen, weil er sich der Gefährlichkeit seines Vorgehens offensichtlich nicht ausreichend bewusst war. Gerade diese Fehleinschätzung muss ihm - dem ausgebildeten und erfahrenen Sprengoffizier - in besonderem Masse angelastet werden. Aufgrund seines Irrtums unterliess er ebenfalls die Orientierung der im Gefahrenbereich arbeitenden Angestellten der benachbarten Grosswäscherei. Seiner diesbezüglichen Pflicht genügte er weder mit der am Vormittag des Unfalltages erfolgten unbestimmten Mitteilung an den technischen Leiter des Betriebes noch
BGE 111 Ib 192 S. 199
mit seinen Zurufen an die am Fenster stehenden Arbeiterinnen. Der Beklagte, der nicht bloss Sprengoffizier, sondern auch Objektchef und damit Hauptverantwortlicher für die Belange der Sicherheit war, hatte anlässlich der drei Tage zuvor durchgeführten Sprengungen selbst den Massstab gesetzt, den es in dieser Hinsicht zu beachten galt. Damals wurde die Wäscherei genauestens über die zu treffenden Vorkehren und die Zeitpunkte der Explosionen informiert. Ausserdem überwachte der Beklagte die Einhaltung der angeordneten Verhaltensregeln persönlich. Ein Grund, weshalb er diese Massnahmen am 29. Mai ausgerechnet bei einer Sprengung unterliess, mit der Stahlträger zum Bersten gebracht werden sollten, die früheren Zerstörungsversuchen widerstanden hatten, ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beklagten erscheint umso weniger verständlich, als er weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung des Versuchs unter Zeitdruck stand.
Dem Beklagten ist in erster Linie vorzuwerfen, dass er sich keine Rechenschaft über die Gefährlichkeit seines Vorgehens gab. Ein vernünftiger Sprengoffizier hätte unter den gleichen Umständen - und ungeachtet der Vorschriften des Reglements 57.12 - entweder eine weniger gefährliche Methode gewählt oder aber die im Gefahrenbereich befindlichen Personen gewarnt und für einen wirksamen Splitterschutz gesorgt. Falls er zum Schluss gelangt wäre, der vom Rgt Kdt erteilte Auftrag lasse sich aus Sicherheitsgründen nicht verantworten, hätte er sich ausserdem weigern dürfen, die Sprengversuche durchzuführen. Da Oblt X. all dies unterliess, kann ihm der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht erspart bleiben.

5. Nach Art. 27 Abs. 1 MO hat der Richter bei der Festsetzung der Haftungssumme die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 OR sinngemäss anzuwenden. Massgebend sind deshalb neben der Art des Dienstes, der militärischen Führung und den finanziellen Verhältnissen des Wehrmanns auch die sonstigen Umstände des Falles sowie das Verschulden.
a) Ausgangspunkt der Berechnung des Rückgriffsanspruchs des Bundes bildet das den Schädiger treffende Verschulden. Hat er vorsätzlich gehandelt, so darf von ihm voller Ersatz gefordert werden. In den übrigen Fällen bemisst sich der Betrag primär nach dem Grad der groben Fahrlässigkeit. Eine eigentliche Skala lässt sich jedoch deshalb nicht erstellen, weil auch die neben dem Verschulden zu berücksichtigenden Faktoren das Resultat entscheidend zu beeinflussen vermögen. So wird man sich vor allem in Fällen, in denen sehr hohe Schäden entstanden sind, selbst bei besonders grober
BGE 111 Ib 192 S. 200
Fahrlässigkeit, nur mit wenigen Prozenten des Schadens begnügen müssen, denn durch den Regress des Bundes darf der Wehrmann nicht in den finanziellen Ruin getrieben werden (BINSWANGER, a.a.O, S. 95). Diese Forderung ergibt sich vor allem daraus, dass nicht der Wehrmann die sog. Militärgefahr zu vertreten hat, denn aufgrund der militärischen Kommandoordnung kann er auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben keinen oder nur beschränkten Einfluss nehmen. Hinzu kommt, dass der Wehrmann auch unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzes stets gewisse Einbussen erleidet. Dies trifft namentlich auf viele Milizoffiziere zu, die - ohne dafür entschädigt zu werden - ausserhalb des Dienstes erhebliche Arbeitsleistungen zu Gunsten der Armee erbringen.
Käme es im vorliegenden Fall einzig auf das Verschulden an, so wäre die geforderte Summe von Fr. 70'000.-- angesichts der besonders groben, fast unbegreiflichen Fahrlässigkeit sicher angemessen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten muss der Regressbetrag indessen wesentlich tiefer angesetzt werden. Die eingeklagte Summe macht rund vier Fünftel eines Jahreseinkommens des Beklagten aus, der im übrigen über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Sie hätte für ihn und seine Familie - X. ist verheiratet und Vater zweier Kinder, deren Berufsausbildung noch bevorsteht - eine ausserordentliche und schwere Belastung zur Folge und wäre daher mit den Leitgedanken von Art. 25 und 27 Abs. 2 MO nicht vereinbar. Auch die tadellose militärische Führung des Beklagten - er wurde trotz des von ihm verursachten Unfalls noch befördert - rechtfertigt eine erhebliche Ermässigung des Rückgriffs. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Klage lediglich im Umfang von Fr. 20'000.-- gutgeheissen werden kann.
b) Die Klägerin will bei der Regressnahme auch die Tatsache berücksichtigen, dass der Beklagte privat gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert ist. Dazu besteht jedoch nach der Praxis keine Veranlassung. Bei dem von der Klägerin zitierten Entscheid (BGE 104 II 184 ff. insbesondere 188) wurde die von einem neunjährigen, aus bescheidenen sozialen Verhältnissen stammenden Knaben zu tragende Schadensquote von 1/3 auf 1/4 reduziert, weil der im gleichen Ausmass mitschuldige Spielgefährte eine Haftpflichtversicherung hatte. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Klägerin von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit her nicht auf die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers angewiesen ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 108 IB 222, 107 II 243, 92 II 192, 92 II 198 mehr...

Artikel: Art. 25 MO, Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (MO, SR 510.10), Art. 98 lit. e OG, Art. 116 ff. OG mehr...