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Regeste

Art. 172ter StGB; geringfügige Vermögensdelikte.
Entscheidend ist die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg. Deshalb ist Art. 172ter StGB nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte (E. 2a).
Art. 41 Ziff. 3 StGB; Widerruf des bedingten Strafvollzugs.
Spricht der Richter eine Gefängnisstrafe in der Grössenordnung von sieben Monaten aus für ein Verbrechen oder Vergehen, das während der Probezeit eines bedingten Strafvollzugs begangen wurde, so muss er diesen widerrufen, weil die neuerliche Verfehlung nicht als leichter Fall angesehen werden kann (E. 3c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 172ter StGB, Art. 41 Ziff. 3 StGB