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Regeste

Art. 4 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit); § 12 des thurgauischen Gesetzes über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 (KAZG) und § 8 der Verordnung zum Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 16. Dezember 1986 (KAZV).
Voraussetzungen, unter denen ein Erlass die Rechtsgleichheit verletzt (E. 3).
Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung der Familienzulagenordnung (E. 4 und 5).
Eine Bestimmung, die Asylbewerbern als einzigen Arbeitnehmern den Anspruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kinder versagt, verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 1 BV