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Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht. Klage nach Art. 841 ZGB im Konkurs des Grundeigentümers. Passivlegitimation.
Die Klage der Bauhandwerker ist gegen die ihnen im Range vorgehenden Gläubiger zu richten, deren Forderungen bei der Verwertung des Grundstücks ganz oder teilweise gedeckt worden sind (Art. 841 Abs. 1 ZGB), unter Umständen gegen deren Rechtsvorgänger (Abs. 2). Der Ersteigerer kann dagegen mit einer solchen Klage nicht belangt werden. Er tritt nicht an die Stelle jener vorgehenden Pfandgläubiger und hat keinen Rückgriff auf die Konkursmasse, auch wenn er den betreffenden Teildes Steigerungspreises (in einer von den Konkursbehörden als gültig anerkannten Weise) unmittelbar an jene Gläubiger bezahlt hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 841 ZGB, Art. 841 Abs. 1 ZGB