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Regeste

Drittauszahlung von Renten.
- Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG: Anspruch des Vormundes auf direkte Auszahlung der Rente für ein aussereheliches Kind (Erw. 2-4).
- Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der Drittauszahlung (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 1 IVG