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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; neue Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst; Stellung der Lehrkräfte.
Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf öffentliche Bedienstete ist primär die Natur der von diesen ausgeübten Funktion (hoheitlich oder nicht hoheitlich). Aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der von diesem herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Begriff der "öffentlichen Verwaltung" ergibt sich, dass Mittelschullehrer für Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur aus ihrem Dienstverhältnis den Schutz von Art. 6 EMRK geniessen (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 EMRK