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Regeste

Bau einer Gemeindeschiessanlage; Bewilligungsverfahren.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2).
2. Die Prüfung der Frage, ob sich eine Örtlichkeit in schiesspolizeilicher Hinsicht für eine Schiessanlage eigne, hat im Rahmen der gesamthaften Beurteilung des Bauprojektes im Baubewilligungsverfahren, gegebenenfalls bei der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu erfolgen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG