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Regeste
Art. 61 lit. i ATSG; Art. 58 Abs. 2 und Art. 81 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP); nachträgliche Auferlegung von Gutachterkosten.
Für die Auferlegung von nachträglich in Rechnung gestellten Gutachterkosten bedarf es eines Rückkommenstitels. Im vorliegenden Fall schliesst das kantonale Recht die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsentscheiden aus (Art. 58 Abs. 2 VRP) und sieht keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 ff. VRP von Amtes wegen vor (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 61 lit. i ATSG, Art. 58 Abs. 2 VRP, Art. 81 ff. VRP