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Regeste
Zuständigkeit im internationalen Verhältnis; Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 7 lit. b IPRG).
Der staatliche Richter, vor welchem die Einrede seiner Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz erhoben wird, hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung nicht deren Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt.
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Referenzen
Artikel: Art. 7 lit. b IPRG