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Regeste

Börsengesetzliche Informationspflicht des Effektenhändlers; Konto-/Depot-Beziehung mit einer Bank (Art. 11 BEHG).
Art. 11 BEHG als Doppelnorm: Auswirkungen auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Effektenhändler oder der Effektenhändlerin und den Kunden (E. 5 und 6).
Umstände, bei deren Vorliegen die Bank über die Konto-/Depot-Beziehung hinaus Verpflichtungen als Anlageberaterin eingeht (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 BEHG