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Regeste a

Beschwerdebefugnis bei Lichtemissionen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdebefugnis kann bei grossen Anlagen auf einzelne Anlagenteile beschränkt sein (E. 2.1). Eine besondere Betroffenheit ist i.d.R. zu bejahen, wenn eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle besteht und diese deutlich wahrnehmbar ist (E. 2.4).

Regeste b

Vorsorgliche Reduktion von Lichtemissionen eines Bahnhofs zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (Art. 11 Abs. 2 USG).
Beurteilungsgrundlagen (E. 3). Die Grundsätze zur vorsorglichen Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (E. 4.1) gelten unabhängig vom Schutzbedürfnis der Nachbarn (E. 4.2).
Die Bahnhofsbeleuchtung dient vorab der Sicherheit des Bahnverkehrs (E. 5); insbesondere muss die gesamte Perronkante während der Betriebszeit gleichmässig beleuchtet werden (E. 6.1). Zu berücksichtigen ist auch das Sicherheitsgefühl der Passagiere (E. 5 und 6.4).
Die bestehende intensive Beleuchtung des überdachten Perronbereichs ist jedenfalls in der Nachtruhezeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht betrieblich erforderlich; eine Reduktion ist technisch ohne weiteres möglich und wirtschaftlich tragbar (E. 6.2). Für deren Umsetzung verbleibt den SBB ein gewisser Ermessensspielraum (E. 6.5).
Um unnötige seitliche Abstrahlung der Perrondachleuchten an den Hang zu vermeiden, sind Blenden anzubringen, sobald die Beleuchtung erneuert oder ersetzt wird (E. 7.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 11 Abs. 2 USG