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Regeste

Art. 10 Abs. 2 AHVG: Beitragspflicht der Studenten.
- Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG haben nur den Mindestbeitrag zu leisten; sie können beitragsrechtlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erfasst werden (Erw. 4-6).
- Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 2 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG