Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a Abs. 4 AIG; Vereinbarkeit der Dublin-Renitenzhaft mit dem einschlägigen Dublinrecht.
Übersicht über die Haftbestimmungen in der Dublin-III-Verordnung (E. 2) und über deren Umsetzung im schweizerischen Recht (E. 3). Auslegung von Art. 76a Abs. 4 AIG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Amayry (E. 4). Nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung - die als völkerrechtliche Norm Art. 76a Abs. 4 AIG vorgeht (E. 5) - ist die Festhaltung auf sechs Wochen begrenzt ab Wegfall der aufschiebenden Wirkung bzw. ab Vollziehbarkeit des Überstellungsentscheids (E. 4.2.4). Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall (E. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 76a Abs. 4 AIG