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Regeste a

Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens.
Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).

Regeste b

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Aussageverweigerungsrecht eines ehemaligen Organs eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens aufgrund von "nemo tenetur".
Das Kartellsanktionsverfahren ist ein strafrechtsähnliches Verfahren; darin gelangt insbesondere der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte "nemo-tenetur-Grundsatz" zur Anwendung (E. 5.2.1). Im Bereich der juristischen Personen verfolgt "nemo tenetur" eine teilweise andere Stossrichtung als bei natürlichen Personen (E. 5.2.2). Aufgrund dieses spezifischen Schutzzwecks besteht kein Anlass, dem ehemaligen Organ eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Aussageverweigerungsrecht zuzugestehen (E. 5.2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 VwVG, Art. 42 Abs. 1 KG