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Regesto
Art. 647 cpv. 1 CC. Menzione del regolamento dei comproprietari per l'uso e l'amministrazione nel registro fondiario.
Il regolamento dei comproprietari per l'uso e l'amministrazione può essere menzionato nel registro fondiario solo se è stato approvato da tutti i comproprietari, anche se il regolamento precedente prevedeva per la sua modificabilità una decisione della maggioranza dei comproprietari (consid. 2, consid. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 647 cpv. 1 CC