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Regesto
Art. 23 cpv. 1 LADI: Guadagno assicurato.
Le gratificazioni fanno parte del guadagno assicurato senza riguardo alla loro esigibilità. A tal proposito, la cifra marg. 140 della circolare dell'UFIAML concernente l'indennità di disoccupazione (ID; nella versione vigente dal 1o gennaio 1992) è pertanto contraria alla legge.
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Referenzen
Artikel: Art. 23 cpv. 1 LADI