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Regeste
Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist, dass in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen worden ist. Die Bestimmung von Art. 102 StGB begründet keine Kausalhaftung (E. 4.1 und 4.2).
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