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Regesto

Art. 429 cpv. 1 CPP; indennizzo.
L'autorità penale deve statuire sull'indennizzo dell'imputato nella decisione finale. Se omette di farlo, l'imputato deve interporre ricorso per contestare la mancata pronuncia di un indennizzo (consid. 1.7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 429 cpv. 1 CPP