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Regeste

Art. 277 Abs. 2 ZGB: Unterhalt des mündigen Kindes, das sich noch in Ausbildung befindet.
Bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt.

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Referenzen

Artikel: Art. 277 Abs. 2 ZGB