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Regeste

Art. 29 StGB; Beginn des Fristenlaufs der Strafantragsfrist.
Die Frist zur Stellung des Strafantrages beginnt erst zu laufen, wenn der Verletzte persönlich, und nicht schon, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Tat und den Täter kennt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 StGB