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Regeste

Versicherungsvertrag; Form des Antrages; Verletzung der Anzeigepflicht.
Das VVG unterstellt den Versicherungsantrag keiner besonderen Form. Er muss jedoch alle wesentlichen Vertragspunkte und namentlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen (E. 3a/bb).
Indem der Berufungskläger vorliegend die Tatsache, dass er sich telefonisch zuerst an eine andere Versicherung gewandt hatte, die sich weigerte, sein Boot zu versichern, stillschweigend überging, verletzte er die Anzeigepflicht, selbst wenn ihn dieses Vorgehen mangels Bezugnahme auf alle wesentlichen Punkte nicht verpflichtete; er hätte sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass die Weigerung der ersten Versicherung eine Information beinhaltete, die unter der Frage Nr. 3b des Formulars "Antrag" der zweiten anzugeben gewesen wäre (E. 3a/aa und bb).