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Regeste

1. Art. 3 lit. h, 35 Abs. 1 und 3 MFV (Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957), Art. 23 Abs. 1 und 2, 25 BRB über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge vom 18. Juli 1961.
Zum Begriff der Arbeitsmaschine nach altem und neuem Recht; allenfalls notwendige Führerausweise zum Führen von Hebekranen (Erw. I).
2. Art. 5 Abs. 1 MFG, Art. 25 Abs. 1 BRB vom 18. Juli 1961.
Fahrten auf öffentlichen Strassen mit Arbeitsmaschinen, für die keine Fahrzeugausweise bestehen (Erw. II).
3. Art 54 Abs. 1 MF V.
Verletzung des Verbotes durch Beförderung von Lasten mit nach vorn ausladenden Hebekranen (Erw. III Ziff. 1).
4. Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG.
Arbeitgeber und Vorgesetzter können und müssen zugleich bestraft werden, wenn beide zur Begehung der Straftat des Motorfahrzeugführers vorsätzlich oder fahrlässig beigetragen haben (Erw. III Ziff. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG