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Regeste

Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV.
Die zulässige Nutzlast für ein Sattelmotorfahrzeug entspricht der um die Sattellast verminderten Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV