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Regeste

Beschwerdebefugnis jedes (auch eines nicht betreibenden) Grundpfandgläubigers gegenüber den die Verwertung des Grundstücks betreffenden Massnahmen. Art. 17, 138-140 und 156 SchKG, 29, 34, 102 VZG.
Wer nicht als Grundpfandgläubiger aus dem Grundbuch hervorgeht, hat sich sowohl bei der Anmeldung seiner Ansprüche zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis wie auch allenfalls bei der Beschwerdeführung über seine Gläubigereigenschaft auszuweisen.
Ausschluss neuer Beweismittel im Rekursverfahren vor Bundesgericht. Art. 79 Abs. 1 und 81 OG.

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Referenzen

Artikel: Art. 79 Abs. 1 und 81 OG